Allgemeine Verkaufsbedingungen der Med-X-Press GmbH
1. Allgemeines
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Med-X-
Press GmbH (nachfolgend „wir“ oder „uns“) über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher
Sachen (nachfolgend „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei
Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB) mit unseren Kunden (nachfolgend „Käufer“). Die Allgemeinen
Verkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2. Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende
oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit
Vertragsbestandteil, als wir ihnen ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in
jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn
vorbehaltlos ausführen.
1.3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden,
Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen
Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises,
ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung,
Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-
Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei
Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
2. Vertragsschluss
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge,
technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen
auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form –
überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
2.2. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der
Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen
nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch
Auftragsbestätigung) oder durch Rechnungsstellung oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer
erklärt werden.
3. Lieferung und Gefahrübergang
3.1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige
Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen
Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir
berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung)
selbst zu bestimmen.
3.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit
der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen
Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit
Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den
Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen
Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn
der Käufer im Verzug der Annahme ist.
4. Annahmeverzug des Käufers
Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich
unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des
hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
5. Lieferfristen und Lieferverzug
5.1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben.
5.2. Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten
können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und
gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen
Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine
bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der
Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige
Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen
haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung
nicht verpflichtet sind.
5.3. Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist
aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich.
5.4. Die Rechte des Käufers gemäß Ziffer 12 und 8 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen und unsere
gesetzlichen Rechte, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund
Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) sowie nach Ziffer 8 dieser
Allgemeinen Verkaufsbedingungen bleiben unberührt.
6. Datenerfassung
Wir verarbeiten im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten nach
Maßgabe der geltenden Datenschutzbestimmungen insbesondere der DSGVO zur Erfüllung des mit
dem Käufer geschlossenen Vertrages. Betroffene Personen, deren personenbezogene Daten in diesem
Rahmen verarbeitet werden, haben unter anderem das Recht, Auskunft über ihre durch uns
verarbeiteten Daten zu erhalten, sowie das Recht, dass diese Daten gelöscht werden, sofern sie zum
Erreichen des genannten Zweckes nicht länger erforderlich sind. Weitere Informationen zur Verarbeitung
der Daten sind auf unserer Website Homepage unter: www.med-x-press.de/datenschutz zu
finden.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1. An der verkauften Ware behalten wir uns bis zur vollständigen Bezahlung all unserer gegenwärtigen und
künftigen Forderungen gegen den Käufer aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung
das Eigentum vor. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns
gehörenden Waren erfolgen.
7.2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises,
sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die
Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts vom Käufer heraus zu verlangen. Das
Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt,
lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den
fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor
erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den
gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
7.3. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware für uns sorgfältig zu verwahren sowie in dem von einem
sorgfältigen Kaufmann zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen Verlust sowie Beschädigung
und Untergang zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen in Bezug auf die
Vorbehaltsware tritt der Käufer im Voraus zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in
Ziffer 7.1 Satz 2 und Ziffer 7.4 Satz 2 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen genannten Pflichten des
Käufers gelten auch in Ansehung dieser abgetretenen Forderungen.
7.4. Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß Ziffer 7.6 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen berechtigt,
die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zur veräußern. Zur Verpfändung,
Sicherungsübereignung oder sonstigen Belastungen der Vorbehaltsware ist der Käufer nicht berechtigt.
7.5. Der Käufer tritt alle, sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden Ansprüche im
Voraus zur Sicherung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 7.1 Satz 2 und Ziffer 7.4
Satz 2 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen genannten Pflichten des Käufers gelten auch in
Ansehung dieser abgetretenen Forderungen. Von der Abtretung ausgeschlossen ist die Pflicht zur
Auskunft und Urkundenauslieferung hinsichtlich vertraulicher Patientendaten (§ 203 StGB).
7.6. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber
nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch
Ausübung eines Rechts gemäß Ziffer 7.2 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen geltend machen. Ist
dies aber der Fall, so können wir verlangen, vorbehaltlich der Bestimmung in Ziffer 7.5 Satz 4 dieser
Allgemeinen Verkaufsbedingungen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall
berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden
Waren zu widerrufen.
7.7. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir
auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
8. Höhere Gewalt
8.1. Wir sind von unseren Leistungsverpflichtungen befreit, wenn wir wegen unvorhergesehener Ereignisse,
die weder in unserer Sphäre liegen noch durch uns zu vertreten sind (nachfolgend als „Höhere Gewalt“
bezeichnet) nicht leisten können oder uns die Leistung wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Höhere Gewalt
liegt z.B. bei den nachfolgend aufgezählten Ereignissen vor, wobei die Aufzählung nicht abschließend
ist:
a) Brände, Erdbeben, Überschwemmungen, Unwetter,
b) Aufruhr, Unruhen, Aufstand, ziviler Ungehorsam, bewaffnete Konflikte, Terrorismus, Krieg oder die
Androhung eines solchen Ereignisses, wenn vernünftigerweise zu erwarten ist, dass eine solche
Androhung Personen- oder Sachschäden zur Folge hat,
c) Epidemien, Pandemien, Quarantänen oder regionale medizinische Krisen,
d) Behördliches Handeln, welches unsere Fähigkeit einschränkt, unsere Verpflichtungen aus dem
jeweiligen Vertrag zu erfüllen.
8.2. Berufen wir uns berechtigt auf die Befreiung der Leistungspflicht wegen Höherer Gewalt, entfällt unser
Anspruch auf die jeweilige Gegenleistung für die Zeitdauer der Befreiung.
8.3. Dauert ein solches Ereignis Höherer Gewalt an und ist uns oder dem Käufer, ein weiteres Festhalten an
dem geschlossenen Vertrag durch die Dauer des Ereignisses nicht zumutbar, steht es der Partei, bei der
die Unzumutbarkeit vorliegt, frei, den Vertrag zu kündigen. Die Zahlungspflicht des Käufers für die vor
der Kündigung gelieferte Ware bleibt bestehen.
9. Preise
9.1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise Ex Works (Incoterms 2020) zzgl.
der gesetzlichen Umsatzsteuer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die Berechnung erfolgt in Euro.
9.2. Beim Versendungskauf (Ziffer 3.1 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen) trägt der Käufer die
Transportkosten ab Werk (Incoterms 2020) und die Kosten einer ggf. vom Käufer gewünschten
Transportversicherung.
10. Zahlung
10.1. Soweit nicht anderweitig vereinbart, ist der Kaufpreis fällig und zahlbar innerhalb von 10 Tagen ab
Rechnungstellung und Lieferung.
10.2. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine
Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt
erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
10.3. Mit Ablauf der Zahlungsfrist gemäß Ziffer 10.1 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen kommt der
Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen
Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen
Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
10.4. Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des
Käufers insbesondere gemäß Ziffer 11.6 Satz 2 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen unberührt.
10.5. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des
Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und –
gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen
über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort
erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
11. Mängelansprüche des Käufers
11.1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung
sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen
Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die
gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch
wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus
Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen
anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
11.2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene
Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen
und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in
Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt
gemacht waren.
11.3. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob
ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des
Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Käufer nicht als für ihn
kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.
11.4. Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig
nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen
gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist.. Zeigt sich bei
der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon
unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5
Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen
Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung
und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht
ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
11.5. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch
Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache
(Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu
verweigern, bleibt unberührt.
11.6. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den
fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel
angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
11.7. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben,
insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung
hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
11.8. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach
Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom
Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere
Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den
Käufer nicht erkennbar.
11.9. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende
angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann
der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel
besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
11.10. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei
Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer 12 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen und sind im Übrigen
ausgeschlossen.
12. Sonstige Haftung
12.1. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen einschließlich der nachfolgenden
Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und
außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
12.2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der
Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir,
vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten;
unerhebliche Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf
den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
12.3. Die sich aus Ziffer 12.2 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ergebenden Haftungsbeschränkungen
gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten),
deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein
Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde
und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
12.4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
13.Verjährung
13.1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
13.2. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß Ziffer 12.2 Satz 1 und Satz 2 (a) dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
14. Rechtwahl und Gerichtsstand und Erfüllungsort
14.1. Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheits-rechts,
insbesondere des UN-Kaufrechts.
14.2. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Goslar.
Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß
diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen
Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu
ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.